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Titel

Pflegeversicherung

Pflegeversicherung

Titel

Kommunale Steuern:

Unter dem Link findet sich zu Grund- und Wohnsteuer eine Zusammenfassung der steuerlichen Hilfen für ältere Menschen mit geringem Einkommen, die zu Hause oder in einer Einrichtung leben, in Form von Ermäßigungen oder Befreiungen.

Impôts locaux : de quelles aides fiscales pouvez-vous bénéficier ?

Einkommensteuer:

Hier findet sich eine Zusammenfassung der steuerlichen Hilfen, die älteren Menschen für die Zahlung der Einkommensteuer gewährt werden, unabhängig davon, ob sie zu Hause oder in einer Einrichtung leben. Sie werden in Form von Steuerfreibeträgen, -ermäßigungen oder -gutschriften gewährt.

Impôts locaux : de quelles aides fiscales pouvez-vous bénéficier ?

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Es gibt viele verschiedene Leistungen der Pflegeversicherung, die Pflegebedürftige und ihre Angehörigen in Anspruch nehmen können.

Pflege zuhause

Wer sich dazu entschieden hat, einen nahestehenden Menschen zu Hause zu pflegen, dem bietet die Pflegeversicherung verschiedene Hilfen und Leistungen. Auf den Seiten des Bundesministeriums für Gesundheit erfahren Sie, welche finanzielle Unterstützung Sie in diesem Fall erhalten, welche Beratungsangebote Sie nutzen können und wie Sie die Pflege eines Angehörigen mit Ihrem Beruf in Einklang bringen können. Auch Informationen zu finanzieller Unterstützung (Pflegegeld), Pflegediensten und und Pflegesachleistungen finden sich dort.

https://www.bundesgesundheitsministerium.de/pflege-zu-hause.html

Pflege im Heim

Die Pflegeversicherung zahlt bei vollstationärer Pflege pauschale Leistungen für pflegebedingte Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung und die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege in Pflegeheimen.

In vielen Fällen reicht die Leistung der Pflegeversicherung nicht aus, um die pflegebedingten Aufwendungen abzudecken. Dann ist von der pflegebedürftigen Person ein Eigenanteil zu zahlen. Dieser ist vor dem 1. Januar 2017 mit zunehmender Pflegebedürftigkeit überproportional gestiegen. Pflegebedürftige mit höherer Pflegestufe mussten also mehr zuzahlen als Pflegebedürftige mit niedrigerer Pflegestufe. Das führte dazu, dass sich Pflegebedürftige aus Furcht vor einem höheren Eigenanteil oft gegen eine Neubegutachtung wehrten, obwohl sie mehr Pflege brauchten. Dem schafft eine Neuregelung Abhilfe.

Seit dem 1. Januar 2017 gilt in jeder vollstationären Pflegeeinrichtung nun ein einrichtungseinheitlicher Eigenanteil für die Pflegegrade 2 bis 5. Das heißt, Betroffene im Pflegegrad 5 zahlen für die Pflege genauso viel zu wie Betroffene im Pflegegrad 2. Der Eigenanteil unterscheidet sich nur noch von Einrichtung zu Einrichtung.

Zusätzlich zum pflegebedingten Eigenanteil fallen bei vollstationärer Pflege für die Pflegebedürftigen stets weitere Kosten an: Hierzu zählen Kosten für die Unterbringung und Verpflegung. Auch müssen Bewohnerinnen und Bewohner einer Einrichtung gegebenenfalls gesondert berechenbare Investitionskosten übernehmen. Hierbei handelt es sich um Ausgaben des Betreibers für Anschaffungen, Gebäudemiete und Ähnliches, die auf die Pflegebedürftigen umgelegt werden können. Wenn die Heimbewohnerin oder der Heimbewohner zudem besondere Komfort- oder Zusatzleistungen in Anspruch nimmt, muss sie beziehungsweise er diese ebenfalls privat bezahlen. Grundsätzlich gilt: Da die Kosten für Verpflegung, Unterkunft, Investitionen und Komfortleistungen je nach Einrichtung sehr unterschiedlich ausfallen können, ist es dringend angeraten, sich bei der Auswahl eines Heims ausführlich darüber zu informieren.

https://www.bundesgesundheitsministerium.de/pflegeimheim.html
Neben der vollstationären Versorgung ist auch eine sogenannte teilstationäre Versorgung möglich. Eine teilstationäre Versorgung bedeutet eine zeitweise Betreuung im Tagesverlauf in einer Einrichtung – auch z.B. Tagespflege und Nachtpflege genannt.

https://www.bundesgesundheitsministerium.de/tagespflege-und-nachtpflege.html
Viele Pflegebedürftige sind nur für eine begrenzte Zeit auf vollstationäre Pflege angewiesen, insbesondere zur Bewältigung von Krisensituationen bei der häuslichen Pflege oder übergangsweise im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt. Für sie gibt es die Kurzzeitpflege in entsprechenden zugelassenen vollstationären Einrichtungen.

https://www.bundesgesundheitsministerium.de/kurzzeitpflege.html

Informationen zur Vertragsgestaltung finden Sie hier:

https://www.pflegegesellschaft-rlp.de/vertraege-vereinbarungen/ambulante-dienste/

Es gibt viele verschiedene Leistungen der Pflegeversicherung, die Pflegebedürftige und ihre Angehörigen in Anspruch nehmen können.

Pflege zuhause

Wer sich dazu entschieden hat, einen nahestehenden Menschen zu Hause zu pflegen, dem bietet die Pflegeversicherung verschiedene Hilfen und Leistungen. Auf den Seiten des Bundesministeriums für Gesundheit erfahren Sie, welche finanzielle Unterstützung Sie in diesem Fall erhalten, welche Beratungsangebote Sie nutzen können und wie Sie die Pflege eines Angehörigen mit Ihrem Beruf in Einklang bringen können. Auch Informationen zu finanzieller Unterstützung (Pflegegeld), Pflegediensten und und Pflegesachleistungen finden sich dort.

https://www.bundesgesundheitsministerium.de/pflege-zu-hause.html

Pflege im Heim

Die Pflegeversicherung zahlt bei vollstationärer Pflege pauschale Leistungen für pflegebedingte Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung und die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege in Pflegeheimen.

In vielen Fällen reicht die Leistung der Pflegeversicherung nicht aus, um die pflegebedingten Aufwendungen abzudecken. Dann ist von der pflegebedürftigen Person ein Eigenanteil zu zahlen. Dieser ist vor dem 1. Januar 2017 mit zunehmender Pflegebedürftigkeit überproportional gestiegen. Pflegebedürftige mit höherer Pflegestufe mussten also mehr zuzahlen als Pflegebedürftige mit niedrigerer Pflegestufe. Das führte dazu, dass sich Pflegebedürftige aus Furcht vor einem höheren Eigenanteil oft gegen eine Neubegutachtung wehrten, obwohl sie mehr Pflege brauchten. Dem schafft eine Neuregelung Abhilfe.

Seit dem 1. Januar 2017 gilt in jeder vollstationären Pflegeeinrichtung nun ein einrichtungseinheitlicher Eigenanteil für die Pflegegrade 2 bis 5. Das heißt, Betroffene im Pflegegrad 5 zahlen für die Pflege genauso viel zu wie Betroffene im Pflegegrad 2. Der Eigenanteil unterscheidet sich nur noch von Einrichtung zu Einrichtung.

Zusätzlich zum pflegebedingten Eigenanteil fallen bei vollstationärer Pflege für die Pflegebedürftigen stets weitere Kosten an: Hierzu zählen Kosten für die Unterbringung und Verpflegung. Auch müssen Bewohnerinnen und Bewohner einer Einrichtung gegebenenfalls gesondert berechenbare Investitionskosten übernehmen. Hierbei handelt es sich um Ausgaben des Betreibers für Anschaffungen, Gebäudemiete und Ähnliches, die auf die Pflegebedürftigen umgelegt werden können. Wenn die Heimbewohnerin oder der Heimbewohner zudem besondere Komfort- oder Zusatzleistungen in Anspruch nimmt, muss sie beziehungsweise er diese ebenfalls privat bezahlen. Grundsätzlich gilt: Da die Kosten für Verpflegung, Unterkunft, Investitionen und Komfortleistungen je nach Einrichtung sehr unterschiedlich ausfallen können, ist es dringend angeraten, sich bei der Auswahl eines Heims ausführlich darüber zu informieren.

https://www.bundesgesundheitsministerium.de/pflegeimheim.html
Neben der vollstationären Versorgung ist auch eine sogenannte teilstationäre Versorgung möglich. Eine teilstationäre Versorgung bedeutet eine zeitweise Betreuung im Tagesverlauf in einer Einrichtung – auch z.B. Tagespflege und Nachtpflege genannt.

https://www.bundesgesundheitsministerium.de/tagespflege-und-nachtpflege.html
Viele Pflegebedürftige sind nur für eine begrenzte Zeit auf vollstationäre Pflege angewiesen, insbesondere zur Bewältigung von Krisensituationen bei der häuslichen Pflege oder übergangsweise im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt. Für sie gibt es die Kurzzeitpflege in entsprechenden zugelassenen vollstationären Einrichtungen.

https://www.bundesgesundheitsministerium.de/kurzzeitpflege.html

Informationen zur Vertragsgestaltung finden Sie hier:

https://www.pflegegesellschaft-rlp.de/vertraege-vereinbarungen/ambulante-dienste/

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